Polizeigesetz Tirol
Gesamte Rechtsvorschrift für Landes-Polizeigesetz, Fassung vom 09.09.2014
Langtitel
Gesetz vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher
Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz)
LGBl. Nr. 60/1976
Änderung
LGBl. Nr. 69/1987, 4/1993, 110/2001, 82/2003, 10/2006, 56/2007, 2/2011, 94/2012, 150/2012, 130/2013,
LGBl. Nr. 1/2014; Landtagsmaterialien: 473/13
Text
1. Abschnitt
Schutz vor Störungen durch Lärm
§ 1
Verbot
(1) Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen.
(2) Soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wird, ist insbesondere verboten:
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a) |
auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013, sind, |
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1. |
das Laufenlassen von Kraftfahrzeugmotoren bei stehendem Fahrzeug, |
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2. |
das Schließen von Fahrzeugtüren, |
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3. |
die Abgabe von Schallzeichen mittels Hupe; |
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b) |
das Befahren von Toreinfahrten, Hausvorplätzen und Höfen von Wohnhäusern, soweit es sich hiebei nicht um Straßen mit öffentlichem Verkehr handelt, mit Motorrädern und Motorfahrrädern bei laufendem Motor; |
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c) |
das Öffnen und Schließen von Türen und Rolläden; |
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d) |
die Benützung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten. |
§ 2
Verordnungsermächtigung
Die Gemeinde kann, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes erforderlich ist, durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen
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a) |
für die Verwendung oder den Betrieb von |
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1. |
Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten, |
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Schnee-Erzeugungsgeräten, |
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3. |
Modellflugkörpern, |
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4. |
Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten; |
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b) |
für das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen u.dgl. sowie für die Ausführung anderer Haus- und Gartenarbeiten festlegen. |
§ 3
Polizeiliche Maßnahmen
Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
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a) |
Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen; |
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b) |
Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen. |
§ 4
Strafbestimmung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (§ 1), insbesondere einer Verordnung nach § 2, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.
(2) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall der zur Begehung der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.
§ 5
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(2) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden sonstige dem Schutz vor Störungen durch Lärm dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.
(3) Durch die Bestimmungen dieses Abschnittes werden Tätigkeiten im Rahmen der jeweils üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft nicht berührt.
2. Abschnitt
Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere
§ 6
Halten von Tieren
(1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2) Die Behörde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und Dachbodenräumen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu verbieten, wenn dadurch Dritte gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(3) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist unbeschadet der sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine sichere Verwahrung der Tiere nicht mehr gewährleistet ist.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen von Forschungseinrichtungen, von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, LGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der landwirtschaftlichen Tierhaltung.
(6) Die Behörde kann eine Gefährdung oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere mit geeigneten Maßnahmen, wie Abnahme oder Sicherstellung von Tieren, beenden.
§ 6a
Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass
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a) |
in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln, allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen oder |
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b) |
in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. |
(3) Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht hinzuweisen.
(4) Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(5) Die Behörde hat einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
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a) |
alkohol- oder suchtkrank ist; |
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b) |
wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von tierschutz- oder jagdrechtlichen Vorschriften strafgerichtlich verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt; |
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c) |
wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder Menschenhandels strafgerichtlich verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt; |
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d) |
als Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften wiederholt nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht bzw. wiederholt einer Person überlässt, die diesen Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften nicht an der Leine führt und/oder mit einem Maulkorb versieht. |
(6) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine Alkohol- oder Suchtkrankheit hinweisen, so hat sie den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, sich innerhalb von zwei Wochen einer amtsärztlichen, allenfalls psychiatrischfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Halten oder Führen des genannten Hundes ohne weiteres Verfahren mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(7) Wird ein Hund trotz Untersagung nach Abs. 5 oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Untersagungsbescheid nach Abs. 5 oder 6 abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Abs. 5 ist. § 7 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde
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a) |
innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Microchips bzw. der Tätowierung zu melden, |
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b) |
innerhalb eines Monats den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die das vom Hund ausgehende Risiko abdeckt, nachzuweisen. |
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Änderungen dieser Informationen sind innerhalb einer Woche der Behörde zu melden. |
§ 6b
Verzeichnis über die in der Gemeinde gehaltenen Hunde
(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:
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a) |
den Behörden und Dienststellen des Landes und des Bundes, den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Gerichten, sofern die Übermittlung aus Gründen des Tierschutzes, aus veterinär- oder sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, gerichtlichen Strafverfahren oder Zivilrechtsverfahren erforderlich ist; |
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b) |
jeder Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden.
§ 7
Maßnahmen gegen entwichene Tiere
(1) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen, sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, von der Behörde einzufangen. Die Behörde hat den Halter des eingefangenen Tieres unverzüglich aufzufordern, dieses zu übernehmen.
(2) Die Nichtübernahme von eingefangenen Tieren durch den Halter binnen einer Woche nach Aufforderung bewirkt deren Verfall zugunsten der Gemeinde.
(3) Eingefangene Tiere, deren Halter unbekannt ist und nicht binnen einer Woche ausfindig gemacht werden kann, verfallen nach Ablauf dieser Zeit zugunsten der Gemeinde.
(4) Die Kosten des Einfangens und der Verwahrung eines Tieres sind der Behörde vom Halter zu ersetzen. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die beim Einfangen eines Tieres unvermeidbar eintreten.
(5) Als Halter eines Tieres gilt, wer darüber zu entscheiden berechtigt ist, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.
(6) Zugunsten der Gemeinde verfallene Tiere sind Tiergärten, Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten.
(7) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen und die einzufangen wegen ihrer Gefährlichkeit oder der voraussichtlich entstehenden, im Verhältnis zum Wert des Tieres unangemessen hohen Kosten untunlich ist, können von der Behörde sofort getötet werden.
(8) Der Halter eines getöteten Tieres ist, wenn er der Behörde bekannt ist oder von ihr unschwer ausfindig gemacht werden kann, von der Tötung des Tieres unverzüglich zu verständigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß, es sei denn, daß aus veterinär- oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten die sofortige Beseitigung des Kadavers durch die Behörde erforderlich war.
(9) Die Kosten der Tötung eines Tieres sowie die Kosten der Verwertung oder Beseitigung des Kadavers sind der Behörde vom Halter zu ersetzen.
§ 8
Strafbestimmung
(1) Wer
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a) |
es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren, |
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b) |
einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens von Tieren zuwiderhandelt, |
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c) |
entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches Tier ohne Bewilligung hält, |
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d) |
einer Anordnung gemäß § 6a Abs. 2 zuwiderhandelt, |
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e) |
einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen dieser Bestimmung nicht an der Leine und/oder mit einem Maulkorb versehen führt oder entgegen einer Aufforderung nach § 6a Abs. 4 einen Hund nicht einem Amtstierarzt vorführt, |
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f) |
den ihm nach § 6a Abs. 1 oder 8 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.
(2) Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter noch Mitschuldiger ist.
(4) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.
3. Abschnitt
§ 10
Bettel
(1) Betteln ist, insbesondere in ausschließlich stiller und passiver Form, erlaubt, es sei denn, es erfolgt
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a) |
in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Beschimpfen oder lautstarkes Klagen, |
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b) |
in gewerbsmäßiger Weise, |
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c) |
unter aktiver Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person, |
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d) |
entgegen einer Verordnung nach Abs. 2. |
(2) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten auch Betteln in einer nicht im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form untersagt werden, wenn aufgrund der Anzahl an bettelnden Personen die Benützung der betreffenden öffentlichen Orte durch andere Personen derart erschwert wird, dass dadurch ein Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört, vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
(3) Als Betteln gilt das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
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a) |
in einer im Abs. 1 lit. a, b und c genannten Form bettelt, |
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b) |
entgegen einer Verordnung nach Abs. 2 bettelt, |
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c) |
eine andere Person zum Betteln veranlasst oder Betteln organisiert. |
Der Versuch ist strafbar.
(5) Verwaltungsübertretungen
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a) |
nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. a und b sowie nach Abs. 4 lit. b sind mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, |
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b) |
nach Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Abs. 1 lit. c sowie nach Abs. 4 lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen |
zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.
4. Abschnitt
Wahrung des öffentlichen Anstandes
§ 11
Verbot
(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.
(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten, das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellt.
§ 12
Polizeiliche Maßnahmen
Die Behörde kann, um eine Verletzung des öffentlichen Anstandes zu beenden,
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a) |
Personen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen; |
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b) |
Sachen abnehmen oder sicherstellen. |
§ 13
Strafbestimmung
Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360,- Euro zu bestrafen.
5. Abschnitt
Prostitution
§ 14
Verbot
Verboten ist:
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a) |
die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb bewilligter Bordelle (§ 15); |
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b) |
die außerhalb bewilligter Bordelle öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Printmedien oder in elektronischen Medien, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; als Tatort im Fall der Anbahnung in Printmedien oder in elektronischen Medien gilt der Ort, an dem die Prostitution ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll; |
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c) |
die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit, insbesondere durch Überlassung von Räumen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb bewilligter Bordelle. |
§ 15
Bordellbewilligung
(1) Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.
(2) Eine Bordellbewilligung darf nur Personen erteilt werden, die
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a) |
voll handlungsfähig und verläßlich sind; |
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b) |
die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen. |
Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die
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1. |
wegen einer mit Vorsatz begangenen Tat gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2012, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt, oder |
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2. |
wenigstens dreimal wegen einer Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet der Prostitution, des Veranstaltungswesens oder des Jugendschutzes bestraft worden sind. |
(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
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a) |
ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (Abs. 4) besteht, |
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b) |
das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und |
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c) |
öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen. |
(4) Ob ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells besteht, ist insbesondere unter Bedachtnahme
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a) |
auf die Bevölkerungs- und Tourismusstruktur des voraussichtlichen Einzugsgebietes, |
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b) |
darauf, ob im voraussichtlichen Einzugsgebiet bereits ein Bordell betrieben wird und |
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c) |
darauf, ob im voraussichtlichen Einzugsgebiet verbotene Prostitution in besonderer Weise in Erscheinung tritt, |
zu beurteilen.
(5) Eine Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 vorliegen.
(6) Eine Bordellbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 3 erforderlich ist.
(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.
(8) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als acht Monate unterbrochen wurde.
(9) Eine Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 ist von der Behörde in Abständen von höchstens fünf Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.
(10) Wird ein Bordell ohne Bewilligung betrieben, so hat die Behörde dessen Schließung zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 zuständige Behörde (§ 23 Abs. 2) zu verständigen.
§ 16
Bewilligungsverfahren
(1) Ein Ansuchen um die Erteilung einer Bordellbewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
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a) |
die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen, |
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b) |
der Nachweis des Eigentums an der Liegenschaft oder, wenn der Bewilligungswerber nicht selbst Liegenschaftseigentümer ist, dessen schriftliche Zustimmung und |
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c) |
die zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Unterlagen wie Strafregisterbescheinigungen oder ähnliche Nachweise. |
(3) Im Bewilligungsverfahren ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 19 berufene Behörde (§ 23 Abs. 2) zu hören. Diese Behörde ist vom Ausgang des Verfahrens zu verständigen.
§ 17
Betrieb eines Bordells
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an eigenberechtigte Personen überlassen werden, die durch eine höchstens eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen vermögen, daß sie frei von Geschlechtskrankheiten sind.
(2) Der Inhaber der Bordellbewilligung ist verpflichtet, Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben sollen, unter Anführung ihres Vor- und Familien- oder Nachnamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Wohnsitzes und der Höhe des von ihnen im Bordell zu entrichtenden Mietzinses vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) schriftlich bekannt zu geben. Auf Verlangen der Behörde sind diese Daten nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die betreffende Person durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Jede Änderung ist unverzüglich der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(3) Der Inhaber der Bordellbewilligung oder sein verantwortlicher Vertreter (§ 18 Abs. 1) muß während der Betriebszeiten im Bordell anwesend sein. Er hat Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung stören, den Zutritt bzw. den weiteren Aufenthalt zu untersagen.
(4) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat den Organen der Behörde und der zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörde (§ 23 Abs. 2) auf Verlangen jederzeit und unverzüglich Eintritt in das Bordell zu gewähren.
(5) Verboten ist:
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a) |
das persönliche Anwerben von Besuchern vom Bordell aus und |
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b) |
die in der Öffentlichkeit im Hinblick auf das sittliche Empfinden störend in Erscheinung tretende Werbung für das Bordell sowie die Werbung für das Bordell an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche häufig aufhalten, wie Schulen, Kindergärten, Jugendzentren, Sportanlagen, Bahnhöfe oder Haltestellen. |
(6) Den Prostituierten ist es verboten, im Bordell Besuche zu anderen Zwecken als zur Ausübung der Prostitution zu empfangen.
(7) Der Inhaber der Bordellbewilligung hat alles ihm zumutbare zu unternehmen, um Übertretungen der Abs. 5 und 6 hintanzuhalten.
(8) Minderjährigen ist der Besuch eines Bordells verboten. Der Inhaber der Bordellbewilligung hat bei Zweifeln über die Volljährigkeit eines Besuchers diese auf geeignete Weise, etwa durch Aufforderung zur Vorlage eines Ausweises, zu überprüfen. Kann der Besucher seine Volljährigkeit nicht nachweisen, so ist ihm der Zutritt zu untersagen.
(9) Die Gemeinde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie zur Sicherung hygienisch einwandfreier Zustände nähere Vorschriften über den Betrieb von Bordellen, insbesondere über die Betriebszeiten, den Genuss von alkoholischen Getränken, das Verhalten der Bordellbesucher im Bordell und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen.
§ 18
Verantwortlicher Vertreter
(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann höchstens zwei Personen, die die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, als verantwortliche Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Behörde. Der mit Genehmigung der Behörde bestellte verantwortliche Vertreter unterliegt für die Dauer der Vertretung anstelle des Inhabers der Bordellbewilligung den für diesen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.
(2) Die Behörde hat in Abständen von höchstens zwei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Bestellung, zu überprüfen, ob der verantwortliche Vertreter die im § 15 Abs. 2 genannten Voraussetzungen noch erfüllt. Die Genehmigung der Bestellung ist zu widerrufen, wenn
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a) |
auch nur eine der Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen ist, |
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b) |
der verantwortliche Vertreter innerhalb von fünf Jahren wenigstens fünfmal nach § 19 Abs. 2 rechtskräftig bestraft worden ist. |
(3) Die Behörde kann in einem Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bestellung als verantwortlicher Vertreter nach Abs. 2 lit. b widerrufen wird, aussprechen, dass eine solche Genehmigung nach Ablauf einer bestimmten, ein Jahr nicht unterschreitenden Frist neuerlich erteilt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der verantwortliche Vertreter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllen wird.
§ 19
Strafbestimmung
(1) Wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.330,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar.
§ 19a
Überwachung und Schließung eines Bordells
(1) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 1 oder 2, so sind die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, von allen Personen, die in Gebäuden oder Räumen, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, angetroffen werden, einen Nachweis ihrer Identität und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Auskunftspflicht hat sich ausschließlich auf solche Sachverhalte zu beziehen, die Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs. 1 oder 2 darstellen könnten. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013, ist sinngemäß anzuwenden. Weiters gilt § 49 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 mit der Maßgabe, dass eine Verweigerung der Auskunft aus dem Grunde des Gereichens zur Unehre nicht zulässig ist. Die Organe der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, zu diesem Zweck auch Gebäude und Räume, die dem Anschein nach der gesetzwidrigen Ausübung der Prostitution dienen, zu betreten. Die Eigentümer oder Mieter solcher Gebäude oder Räume sind verpflichtet, das Betreten ihrer Gebäude oder Räume zu dulden. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.
(2) Die Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Die sichergestellten Sachen sind dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer unverzüglich auszufolgen, sobald der Sicherstellungszweck entfällt. Können sichergestellte Sachen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Entfall des Sicherstellungszweckes nicht ausgefolgt werden, weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gelten diese Sachen als verfallen und sind zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer auf dessen Verlangen binnen drei Jahren nach dem Eintritt des Verfalls auszufolgen.
(3) Besteht aufgrund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 2 und ist anzunehmen, dass der gesetzwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, so kann die Behörde auch ohne vorangegangenes Verfahren die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Schließung des Bordells, an Ort und Stelle treffen.
(4) Auf Antrag des bisherigen Betreibers oder des Eigentümers der Räume, die als Bordell verwendet wurden, hat die Behörde mit Bescheid die nach Abs. 3 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen, wenn der Antragsteller
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a) |
eine Bordellbewilligung vorweisen kann oder |
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b) |
sicherstellen kann, dass der Betrieb des Bordells auch nach dem Widerruf der Maßnahmen nach Abs. 3 nicht wieder aufgenommen wird. |
6. Abschnitt
Schutz der Ehre
§ 20
Ehrenkränkungen
Eine Ehrenkränkung begeht, wer vorsätzlich
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a) |
einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen; |
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b) |
einem anderen eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist; |
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c) |
einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht. |
§ 21
Strafbestimmung
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu 215,- Euro zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen gelten jedoch nicht als Verwaltungsübertretungen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Ehrenkränkungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Übertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt.
(4) § 56 Abs. 2, 3 und 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, ist anzuwenden.
§ 22
Straflosigkeit
Für den Wahrheitsbeweis, den Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie für die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung gelten die §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, sinngemäß.
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen,
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 23
Behörden
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Gesetz obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Für das Gebiet der Stadt Innsbruck obliegt die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion, jedoch mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach § 4, § 8 Abs. 1 lit. e und f und Abs. 2 und § 20 sowie nach einer der gemäß den §§ 2 und 6a Abs. 2 erlassenen Verordnungen.
(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde von jeder rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 19 Abs. 3 zu verständigen.
(4) Die Landespolizeidirektion ist vor der Erlassung, Änderung und Aufhebung einer Verordnung, mit der nähere Vorschriften über den Betrieb eines im Gebiet der Stadt Innsbruck gelegenen Bordells erlassen werden, zu hören.
§ 24
Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort
Die Behörde kann eine Person, die einer nach diesem Gesetz ausgesprochenen Verweisung von einem öffentlichen Ort nicht unverzüglich Folge leistet, von einem öffentlichen Ort entfernen.
§ 25
Durchführung polizeilicher Maßnahmen
(1) Die im § 3, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 6 und 7, § 12 und § 24 vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich ergebende Nachteil das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht offenkundig überwiegt.
(2) Sind mehrere der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen zulässig und geeignet, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, so ist jene Maßnahme anzuwenden, durch die der Betroffene am wenigsten beeinträchtigt wird. Dabei ist die Verweisung und die Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort als die den Betroffenen stärker beeinträchtigende Maßnahme anzusehen.
(3) Der Betroffene ist von der Außerbetriebsetzung sowie von der Sicherstellung einer Sache unverzüglich zu verständigen. Auf sein Verlangen ist ihm eine Bescheinigung auszustellen, aus der Zahl, Art und Beschaffenheit abgenommener oder sichergestellter Sachen sowie der Grund der Maßnahme ersichtlich ist.
(4) Bei der Entfernung einer Person von einem öffentlichen Ort ist mit möglichster Schonung ihrer Rechte und schutzwürdigen Interessen vorzugehen. Die Person darf nur für die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes unbedingt erforderliche Dauer, keinesfalls jedoch länger als zwei Stunden in ihrer Freiheit beschränkt werden.
(5) Der Vollzug einer der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen ist einzustellen und die abgenommene oder sichergestellte Sache dem Betroffenen unverzüglich auszufolgen, sobald
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a) |
die Maßnahme nicht mehr erforderlich ist oder |
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sich herausstellt, daß durch die Maßnahme der gesetzmäßige Zustand nicht hergestellt werden kann. |
(6) Auf abgenommene und sichergestellte Sachen findet § 7 Abs. 1 bis 4, auf abgenommene und sichergestellte Tiere überdies § 7 Abs. 6 bis 9 Anwendung. Sofern es sich nicht um ein Tier handelt, ist die Aufforderung, eine abgenommene oder sichergestellte Sache zu übernehmen (§ 7 Abs. 1 zweiter Satz), an den Eigentümer zu richten.
(7) Die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen sind ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen.
(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um eine der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen anzuwenden.
§ 26
Verfall von Gegenständen
(1) Das Eigentum an einem für verfallen erklärten Gegenstand geht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung auf die Gemeinde über, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(2) Durch den Ausspruch des Verfalles eines Gegenstandes werden dingliche Rechte von nicht an der Verwaltungsübertretung beteiligten Personen an dem verfallenen Gegenstand nicht berührt. Durch den Verfall eines Tieres zugunsten einer Gemeinde werden dingliche Rechte Dritter an einem solchen Tier nicht berührt.
§ 27
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 28
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 7 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 29
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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a) |
das Gesetz vom 28. November 1974, LGBl. Nr. 11/1975, mit dem Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei geregelt werden; |
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b) |
das Gesetz vom 24. Februar 1975, LGBl. Nr. 36, über die Verfolgung von Ehrenkränkungen. |